Wassertarif Korporation-Wasserversorgung Rothenburg

Wasserpreis

Grundgebühr pro Dimension Wasserzähler:

¾“ Zähler (EFH) Fr. 165.00
1“ Zähler (MFH/Industrie) Fr. 231.00
1 ¼“ Zähler (MFH/Industrie) Fr. 396.00
1 ½“ Zähler (MFH/Industrie) Fr. 660.00
DN 50 Zähler (Grossverbraucher) Fr. 1‘650.00

inkl. Grundpreis und Zählermiete
Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich jeweils ½ im Juni und Dezember.

Mengengebühr

Die Mengengebühr wird aufgrund des jährlichen Wasserverbrauchs gemäss Wasserzähler verrechnet und beträgt: Fr. 1.70 pro m3 Wasser.
Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich jeweils im Juni und Dezember.

Bauwasser und Wasserbezug ab Hydrant

Zählermiete
Zählermiete pro Zähler Fr. 40.00

Mengengebühr
Mengengebühr wird aufgrund der Abgabe gemäss Wasserzähler verrechnet:
Fr. 1.70 pro m3 Wasser

Preise exkl. MWST 2.5%, gültig ab 01. Juni 2011

Wassertarif genehmigt durch die Bürgerversammlung der Korporation Rothenburg vom 14. April 2011.

Gebührenordnung

Die Korporationsgemeinde Rothenburg hat gestützt auf Art. 53 des Wasserabgabe – Reglements folgende

Gebührenordnung für Wohnbauten

Regelung der Anschlussgebühr gemäss Art. 53 des Wasserabgabe – Reglements

  1. a) Die Anschlussgebühr beträgt 1.25% der Gebäudeversicherungssumme, im Minimum Fr. 1’000.–. Die Anschlussgebühr ist bei Baubeginn (Bezug Bauwasser) zur Zahlung fällig.
    b) Für die Berechnung der Anschlussgebühren werden die Gebäudeversicherungs­summen aller Bauten und baulichen Anlagen erfasst, inkl. Brandschutz.
    c) Bei Erweiterungen (Anbauten, Aufstockungen, Neubauten auf gleichem Grundstück usw.) ist die Anschlussgebühr auf die Differenz zur früheren Gebäudeversicherungssumme zu bezahlen, inkl. Brandschutz.
  2. Für Umbauten wird eine Anschlussgebühr von 1% der Gebäudeversicherungs­summe erhoben, sofern neue Wasserentnahmestellen installiert werden.
  3. Sind in der neuen Gebäudeversicherungssumme Aufschläge anderer Gebäude oder Gebäudeteile inbegriffen, kann die WVR zur Berechnung der Anschlussgebühren grundsätzlich die vorzuweisende Bauabrechnung der betreffenden Erweiterungen oder Umbauten heranziehen.
  4. Der Korporationsrat kann in Verbindung mit der Rechnungskommission die Anschlussgebühr für öffentliche Bauten, den sozialen Wohnungsbau, für reine Industrie- und Gewerbebauten, landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsgebäude und Erweiterungsbauten nach lit. lc und Umbauten nach lit. 2 angemessen reduzieren.
  5. Kurzfristige, provisorische Anschlüsse (z.B.: Bauwasser) bezahlen keine Anschlussgebühr.
    Mehrwertsteuer: 2,5% MWST
    Genehmigt durch die Korporationsgemeinde
    30. März 1995

Reglement genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Juli 1986

Die Korporationsgemeinde Rothenburg hat gestützt auf Art. 53 des Wasserabgabe – Reglements folgende

Gebührenordnung für öffentliche Bauten, Gewerbe- und Industriebauten, landwirtschaftliche Bauten, sozialen Wohnungsbau

Regelung der Anschlussgebühr gemäss Art. 53 Wasserabgabe – Reglement

  1. a) Die Anschlussgebühr für öffentliche Bauten, Gewerbe- und Industriebauten, landwirtschaftliche Bauten, sozialen Wohnungsbau, beträgt 1.00 % der Gebäudeversicherungssumme. Die Anschlussgebühr ist bei Baubeginn (Bezug Bauwasser) zur Zahlung fällig.
    b) Für die Berechnung der Anschlussgebühr werden die Gebäudeversicherungssummen aller Bauten und baulichen Anlagen erfasst, inkl. Brandschutz.
    c) Bei Erweiterungen (Anbauten, Aufstockungen, Neubauten auf gleichem Grundstück usw.) ist die Anschlussgebühr von 1.00% auf die Differenz zur früheren Gebäudeversicherungssumme zu bezahlen, inkl. Brandschutz.
  2. Für Umbauten wird eine Anschlussgebühr von 1.00 % der Gebäudeversicherungssummen erhoben, sofern neue Wasserentnahmestellen installiert werden.
  3. Sind in der neuen Gebäudeversicherungssumme Aufschläge anderer Gebäude oder Gebäudeteile inbegriffen, kann die WVR zur Berechnung der Anschlussgebühren grundsätzlich die vorzuweisende Bauabrechnung der betreffenden Erweiterungen oder Umbauten heranziehen.
  4. Kurzfristige, provisorische Anschlüsse (z.B.: Bauwasser) bezahlen keine Anschlussgebühr.

Mehrwertsteuer: 2,5% MWST
Genehmigt durch die Korporationsgemeinde
30. März 1995

Reglement genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Juli 1986

Wasserabgabereglement